In der Coronaschutzverordnung vom 10.11.2021 gab es eine Änderung mit praktischen Auswirkungen auf den Spielbetrieb.
„Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.“
Coronaschutzverordnung NRW vom 17. August 2021 in der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung, §2(8)
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